Soweit der Mieter zwecks der Ermöglichung der Modernisierungsmaßnahme oder infolge deren Durchführungen Aufwendungen hat, kann er diese vom Vermieter ersetzt verlangen und sogar einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Aufwendungen verlangen, wobei die Höhe des Vorschusses die voraussichtliche Höhe der tatsächlichen Kosten erreichen kann. Weigert sich der Vermieter den Vorschuss zu zahlen, kann der Mieter die Duldung der Modernisierungsmaßnahme verweigern, solange nicht gezahlt wird. Insofern wird dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt. Im Einzelfall kann der Mieter so einen vorübergehenden Baustopp erwirken.
Als Aufwendungen ist folgendes beispielhaft zu nennen:
- Kosten für die Reinigung und die Beaufsichtigung der Wohnung für die Dauer der Maßnahmen
- Kosten für den Transport, dass Umräumen oder Einlagern von Möbeln
- Kosten für das Entfernen von erlaubten Einrichtungen, mit denen der Mieter die Wohnung versehen hat.
- Kosten für den Umbau oder Ersatz von Einrichtungsgegenständen, die nach Durchführung der Maßnahme nicht mehr in der ursprünglichen Form nutzbar sind, wobei ein Abzug „Neu für Alt“ nicht vorzunehmen ist.
- Kosten für Dekorative Maßnahmen, soweit die Betroffenen Bereiche sich im vertragsgemäßen Zustande befunden haben.