Trittschalldämmung

Zur Trittschalldämmung bei Dachgeschoßausbau eines Altbaues. BGH Urteil vom 06. Oktober 2004 (Az. VIII ZR 355/03): Auszug aus dem Leitsatz der Entscheidung:

Wird ein älteres Wohnhaus nachträglich um ein weiteres Wohngeschoß aufgestockt, so entsteht an der Mietwohnung, die vor der Aufstockung im obersten Wohngeschoß gelegen war, ein Mangel, wenn die Trittschalldämmung der darüber errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Norm an normalen Trittschallschutz genügen. Die Einhaltung der Anforderungen an erhöhten Trittschallschutz kann der Mieter nur dann verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart ist.

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