Als Experte im Baurecht berate ich im Bereich des Bauplanungsrechtes, des Bauordnungsrechtes sowie der Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen. Das umfasst folgende Aktivitäten und Bereiche:
Bauplanungsrecht:
- Schaffung der rechtlichen Voruassetzungen für die Umsetzung eines Bauvorhabens, also die Erlangung einer Baugenehmigung oder der Erlass eines vorhabenbezogenen Bauplanes. Dabei habe ich ein besoneres Augenmerk auf das Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB: Unter dem Druck wachsender Metropolen kommt dem in der Regel landwirtschaftlich genutzten Außenbereich der Stellenwert eines unter Druck geratenden Bereiches zu, weil Begehrlichkeiten ausgesetzt ist. So kann es Bestrebungen geben, den bisher ungeplanten Außenbereich teilweise zu Beplanen, also B-Pläne zu erlassen, die ein weit intensivere Versiegelung vorsehen können, als sie der eigentlich strengem Schutz unterliegende Außenbereich überhaupt ermöglicht. Damit können weitestgehend unbebaute und eher naturnahe Bereiche verschwinden und Landwirtschaft und Naturschutz unter Druck geraten.
Bauordnungsrecht:
- Klärung der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen die das Vorhaben zum Schutz der Allgemeinheit, der Nachbarn und natürlich Bewohner des Gebäudes erfüllen muss. Das betrifft z.B. den Brandschutz, Wärme- und Schallschutz, den Grenzabstand oder die Einhaltung von DIN-Vorschriften bei der Gestaltung des Gebäude. Einen besonderen Bereich bildet dabei in meiner Arbeit der Denkmalschutz: Mit der Unterschutzstellung von Gebäuden oder eines im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte (Bodendenkmal), soll der kulturellen Bedeutung wegen des Zeugnisses für die Gegenwart und Nachwelt erhalten werden. Das führt aber auch zu Eingriffen in Eigentumsrechte und kann Einzelne vor schwierige Fragen ggf. auch wirtschaftlicher Art stellen. Wie ist also zu verfahren, wenn man vom Denkmalschutzamt eine Bescheid über z.B. die selbst bewohnte Immobilie erfährt? Mehr …
Nachbarrecht:
- Lösung von nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Nicht selten ist das Sprichwort zu hören: „Der liebe Nachbar ist der aufmerksamste Bauordnungsbeamte“. Das stimmt genausoviel, wie es nicht stimmt. Richtig ist, dass nachbarrechtliche Auseinandersetzungen in einer stetig wachsenden Stadt zunehmen. Es stellt die zukünftige Herausforderung an Politik dar, die städtebaulichen Prozesse transparent zu gestalten und dabei die Menschen mit ihren ganz individuellen Bedürfnissen mitzunehmen. Im Bestreben, das baurechtliche Genehmigungsverfahren mit dem vereinfachten Verfahren zu beschleunigen setzte die Stadt auf die Verantwortung des Einzelnen und nahm dabei eine Verlagerung nachbarlichen Interessenausgleiches auf die Eigeninitiative der Betroffenen in Kauf. Damit stellt sich die Wahrnehmung nachbarlicher Belange nicht so negativ dar, wie das Sprichwort Glauben macht. Oftmals kann erst durch einen Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung des Bauherren und ggf. ein Baustopp im Verfahren nach § 80a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angemessene Zustände herstellen.
Vertragsrecht:
- Schließlich ist die Prüfung und Gestaltung von Bauverträgen, Kaufverträgen mit Bauverpflichtung oder Bauträgerverträgen nach § 650u BGB über den Abschluss des Vertrages bis hin zur Abnahme der Immobilie sowie die Mängelprüfung und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Schwerpunkt meiner Beratungstätigkeit. So gehört im Zusammenhang mit dem Umgang mit Baumängeln die Durchführung von selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO (Zivilprozessordnung) dazu, die eine geeignete Grundlage für Verhandlung zwischen Bauherren und Bauunternehmer herbeiführen können und dazu beitragen können, dass die Parteien Streitfragen einer wirtschaftlich angemessenen Lösung zuführen.
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